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   BGH, 21.03.2024 - IX ZR 138/22   

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BGH, 21.03.2024 - IX ZR 138/22 (https://dejure.org/2024,5926)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2024 - IX ZR 138/22 (https://dejure.org/2024,5926)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2024 - IX ZR 138/22 (https://dejure.org/2024,5926)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 13.10.2016 - C-277/15

    Servoprax - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZR 138/22
    Mit Urteil vom 13. Oktober 2016 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 153/13, GRUR Int 2015, 729 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle I), dass Art. 9 der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. EG L 331 S.1) dahin auszulegen ist, dass er den Parallelimporteur eines Produkts zur Eigenanwendung für die Blutzuckerbestimmung, das die CE-Kennzeichnung trägt und von einer benannten Stelle einer Konformitätsbewertung unterzogen worden ist, nicht verpflichtet, eine neue Bewertung vornehmen zu lassen, mit der die Konformität der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung dieses Produkts wegen ihrer Übersetzung in die Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden soll (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-277/15, GRUR Int 2016, 1149, Rn. 43 f, 52 - Servoprax/RDD).

    Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2016 (C-277/15, GRUR Int 2016, 1149, Rn. 43 f, 52 - Servoprax/RDD) habe die Klägerin keinen vernünftigen Zweifel daran haben können, dass die Beschlussverfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2010 bereits von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei.

    Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht, weil die Unbegründetheit des Verfügungsanspruchs nicht schon allein aufgrund des Vorabentscheidungsurteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2016 (C-277/15, GRUR Int 2016, 1149, Rn. 43 f, 52 - Servoprax/RDD) in diesem Sinn klar auf der Hand lag.

    a) Die Parteien streiten darüber, ob die Verjährungsfrist bereits im Zeitpunkt der Kenntnis der Klägerin von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2016 begonnen hat, mit dem der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs entschieden hat, dass Art. 9 der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika dahin auszulegen ist, dass er den Parallelimporteur eines Produkts zur Eigenanwendung für die Blutzuckerbestimmung, das die CE-Kennzeichnung trägt und von einer benannten Stelle einer Konformitätsbewertung unterzogen worden ist, nicht verpflichtet, eine neue Bewertung vornehmen zu lassen, mit der die Konformität der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung dieses Produkts wegen ihrer Übersetzung in die Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden soll (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-277/15, GRUR Int 2016, 1149, Rn. 43 f, 52 - Servoprax/RDD).

    Die in diesem Sinne eindeutige Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof erst im Nachgang zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2016 (C-277/15, GRUR Int 2016, 1149, Rn. 43 f, 52 - Servoprax/RDD) mit Urteil vom 1. Juni 2017 (I ZR 152/13, GRUR 2017, 938 Rn. 23 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II) aufgegeben und sich der Rechtsauffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union angeschlossen.

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 152/13

    Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II - Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZR 138/22
    Mit Urteil vom 1. Juni 2017 schloss sich der Bundesgerichtshof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Oktober 2016 an (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - I ZR 152/13, GRUR 2017, 938 Rn. 23 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II).

    Mit dieser Entscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen Union die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage im Sinne der hiesigen Klägerin geklärt (vgl. nachfolgend BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - I ZR 152/13, GRUR 2017, 938 Rn. 23 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II).

    Die in diesem Sinne eindeutige Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof erst im Nachgang zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2016 (C-277/15, GRUR Int 2016, 1149, Rn. 43 f, 52 - Servoprax/RDD) mit Urteil vom 1. Juni 2017 (I ZR 152/13, GRUR 2017, 938 Rn. 23 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II) aufgegeben und sich der Rechtsauffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union angeschlossen.

  • BGH, 15.05.2003 - IX ZR 283/02

    Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen nach Aufhebung einer einstweiligen

    Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZR 138/22
    Der Senat hat es für den Beginn der Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs nach § 945 Variante 1 ZPO aber im dort entschiedenen Fall für ausreichend erachtet, dass der Standpunkt, die einstweilige Verfügung sei von Anfang an ungerechtfertigt gewesen, mit überwiegender Erfolgsaussicht vertreten werden konnte (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, NJW 2003, 2610, 2612).

    Bislang ausdrücklich offen gelassen hat der Senat die Frage, ob - bei noch bestehender einstweiliger Verfügung - die Verjährung des Anspruchs aus § 945 Variante 1 ZPO jedenfalls dann vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnt, wenn die Unbegründetheit des Verfügungsanspruchs auch unter Berücksichtigung der formalen Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzungen klar auf der Hand liegt, etwa wenn die im einstweiligen Verfahren in Anspruch genommene Partei bei tatsächlich unstreitigen und rechtlich einfachen oder höchstrichterlich geklärten Sachverhalten ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu ihren Gunsten erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297, 2298; vom 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, NJW 2003, 2610, 2612; vom 23. März 2006 - IX ZR 134/04, NJW 2006, 2557 Rn. 10).

    Das Urteil des Senats vom 15. Mai 2003 (IX ZR 283/02, NJW 2003, 2610, 2612) betrifft die Sonderkonstellation, in der die einstweilige Verfügung bereits aus formalen Gründen aufgehoben worden war.

  • BGH, 26.03.1992 - IX ZR 108/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs aus ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung

    Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZR 138/22
    Es wäre mithin weder interessengerecht noch prozesswirtschaftlich befriedigend, wenn die im einstweiligen Verfahren in Anspruch genommene Partei zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung schon vor Abschluss des einstweiligen Verfahrens eine Klage auf Feststellung ihres Schadensersatzanspruchs in einem Parallelprozess führen müsste (BGH, Urteil vom 20. März 1979, aaO S. 4 ff; vom 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297 f).

    Dies ermöglicht der im einstweiligen Verfahren in Anspruch genommenen Partei eine abschließende Beurteilung des prozessualen Ergebnisses, von dem der Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO abhängt (BGH, Urteil vom 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297, 2298; vom 12. November 1992 - IX ZR 8/92, NJW 1993, 863, 864).

    Bislang ausdrücklich offen gelassen hat der Senat die Frage, ob - bei noch bestehender einstweiliger Verfügung - die Verjährung des Anspruchs aus § 945 Variante 1 ZPO jedenfalls dann vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnt, wenn die Unbegründetheit des Verfügungsanspruchs auch unter Berücksichtigung der formalen Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzungen klar auf der Hand liegt, etwa wenn die im einstweiligen Verfahren in Anspruch genommene Partei bei tatsächlich unstreitigen und rechtlich einfachen oder höchstrichterlich geklärten Sachverhalten ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu ihren Gunsten erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297, 2298; vom 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, NJW 2003, 2610, 2612; vom 23. März 2006 - IX ZR 134/04, NJW 2006, 2557 Rn. 10).

  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 30/77

    Verjährungsbeginn bei Ansprüchen aus § 945 ZPO

    Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZR 138/22
    Der Ausgang des einstweiligen Verfahrens ist aufgrund der Bindungswirkung, welche die Aufhebung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung im vorläufigen Verfahren als von Anfang an unbegründet für den Richter im Schadensersatzprozess entfaltet (BGH, Urteil vom 20. März 1979 - VI ZR 30/77, BGHZ 75, 1, 5; Beschluss vom 8. Januar 1985 - VI ZR 145/83, VersR 1985, 335), von streitentscheidender Bedeutung für den Schadensersatzprozess.

    Es wäre mithin weder interessengerecht noch prozesswirtschaftlich befriedigend, wenn die im einstweiligen Verfahren in Anspruch genommene Partei zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung schon vor Abschluss des einstweiligen Verfahrens eine Klage auf Feststellung ihres Schadensersatzanspruchs in einem Parallelprozess führen müsste (BGH, Urteil vom 20. März 1979, aaO S. 4 ff; vom 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297 f).

    Erst mit dem Abschluss eines solchen Verfahrens ist der hinsichtlich eines wesentlichen Teils seiner positiven Elemente formal ausgestaltete Haftungstatbestand des § 945 Variante 1 ZPO voll beurteilbar (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1979 - VI ZR 30/77, BGHZ 75, 1, 5).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 185/07

    One Touch Ultra

    Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZR 138/22
    Die Entscheidung des Landgerichts stand dabei im Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 (I ZR 185/07, GRUR 2010, 756 - One Touch Ultra), wonach In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung im Inland nur in Verkehr gebracht werden durften, wenn sie eine Gebrauchsanweisung und eine Etikettierung in deutscher Sprache enthalten, die vorab in einem erneuten oder ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden sind.

    c) Im Streitfall mussten die Parteien im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Beschlussverfügung vom 17. September 2010 aufgrund der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 185/07, GRUR 2010, 756 - One Touch Ultra) davon ausgehen, dass In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung in Deutschland nur in Verkehr gebracht werden durften, wenn sie eine Gebrauchsanweisung und eine Etikettierung in deutscher Sprache enthielten, die vorab in einem erneuten oder ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden waren.

  • BGH, 21.04.1994 - I ZR 31/92

    "Rolling Stones"; Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des EuGH

    Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZR 138/22
    Dass Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union auch in anderen Verfahren eine tatsächlich rechtsbildende Kraft entfalten können, um eine einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (BGH, Urteil vom 21. April 1994 - I ZR 31/92, NJW 1994, 2607, 2608), genügt im Streitfall nicht.
  • EuGH, 05.03.1986 - 69/85

    Wünsche / Deutschland

    Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZR 138/22
    Eine erneute Vorlage ist gerechtfertigt, wenn das nationale Gericht beim Verständnis oder der Anwendung des Urteils Schwierigkeiten hat, wenn es dem Gerichtshof eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es ihm neue Gesichtspunkte unterbreitet, die ihn dazu veranlassen könnten, eine bereits gestellte Rechtsfrage abweichend zu beurteilen (EuGH, Beschluss vom 5. März 1986 - C-69/85, Slg. 1986, 948 Rn. 15 - Wünsche/Deutschland).
  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

    Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZR 138/22
    Die Vorabentscheidungen binden das vorlegende Gericht nur hinsichtlich der Auslegung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und Handlungen (EuGH, Urteil vom 3. Februar 1977 - C-52/76, Slg. 1977, 163, 183 - Benedetti).
  • BGH, 23.03.2006 - IX ZR 134/04

    Kausalität der Pflichtverletzung eines Notars; Verkennung des Vorrangs einer

    Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZR 138/22
    Bislang ausdrücklich offen gelassen hat der Senat die Frage, ob - bei noch bestehender einstweiliger Verfügung - die Verjährung des Anspruchs aus § 945 Variante 1 ZPO jedenfalls dann vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnt, wenn die Unbegründetheit des Verfügungsanspruchs auch unter Berücksichtigung der formalen Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzungen klar auf der Hand liegt, etwa wenn die im einstweiligen Verfahren in Anspruch genommene Partei bei tatsächlich unstreitigen und rechtlich einfachen oder höchstrichterlich geklärten Sachverhalten ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu ihren Gunsten erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297, 2298; vom 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, NJW 2003, 2610, 2612; vom 23. März 2006 - IX ZR 134/04, NJW 2006, 2557 Rn. 10).
  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 153/13

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie über

  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 8/92

    Verjährung des Ersatzanspruchs wegen einstweiliger Anordnung

  • BGH, 26.10.2006 - IX ZR 148/04

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen Aufhebung einer Arrestanordnung

  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 145/83

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Streitsache -

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